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AGB

 

1.         Geltungsbereich

1.1     Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2     Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

2.         Angebot und Vertragsschluß

2.1     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2     Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muß der dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3.       Kostenvoranschläge/Unterlagen

3.1     Kostenvoranschläge für Reparaturen erstellen wir nur und auch dann nur schätzungsweise, wenn der aufgetretene Schaden und/oder Funktionsfehler ohne Zerlegung des Reparaturgegenstandes lokalisierbar ist.

3.2     Beschreibungen des Liefergegenstandes, Kostenvoranschläge für Reparaturen und technische Angaben sind unverbindlich. Konstruktions- und Formänderungen bis zur Auslieferung sind zulässig, sofern das Interesse des Kunden nicht eindeutig auf die bestellte Ausführung beschränkt ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls derartige Änderungen für ihn nicht in Frage kommen.

4.       Preise

4.1     Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie geltend, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk STS. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein.

4.2     Soweit nach Vertragsschluß bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung der Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

5.       Zahlung

5.1     Rechnungen auf Neuherstellungen sind gemäß Auftragsbestätigung, Rechnungen auf Reparaturen vor Übernahme des Reparaturgegenstandes von unserem Werksgelände zur Zahlung fällig.

5.2     Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen

5.3     Wir sind berechtigt, Verzugszinsen und bei Kaufleuten auch Fälligkeitszinsen in Höhe von mind. 8 % zu fordern. Falls wir einen weiteren oder höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt,  uns nachzuweisen, daß als Folge der verspäteten Zahlung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.       Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.       Lieferung

7.1     Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt werden.

7.2     Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details und etwa vereinbarter Anzahlungen.

7.3     Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht vorhersehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Weisen wir dem Kunden eine unzumutbare Liefer- oder Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist auch der Kunde nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

7.4     Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde Schadensersatz nur nach Maßgabe der Nr. 11 dieser Bedingungen geltend machen. Darüber hinaus ist die Entschädigung im Fall des Lieferverzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann.

7.5     Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bzw. Reparaturgegenstand innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung zu übernehmen. Übernimmt der Kunde trotz entsprechender Aufforderung den Liefer- bzw. Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche, sind wir berechtigt, ein angemessenes Standgeld zu berechnen.

8.       Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen des Liefer- bzw. Reparaturgegenstandes vom Werksgelände STS auf den Kunden über. Holt der Kunde den Liefer- bzw. Reparaturgegenstand trotz Fertigstellungsanzeige nicht unverzüglich ab, so geht die Gefahr spätestens eine Woche nach Absendung der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über.

9.       Eigentumsvorbehalt

9.1     Wir behalten und das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

9.2     In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

9.3     Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

9.4     Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung.

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund  zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

9.5     Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungsbetrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

9.6     Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung des Wertes ist bei abgetretenen Forderungen der Nennwert der Forderungen, bei Waren unsere Lieferantenrechnung.

10.     Mängelrügen und Gewährleistung

10.1   Für eventuelle Sachmängel haften wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen

10.2   Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern bzw. auf Grund derer die Ware bereits verbilligt abgegeben wurde.

10.3   Der Kunde ist verpflichtet, den Liefer- bzw. Reparaturgegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

10.4   Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verzögert sie sich aus von uns zu vertretenden Gründen unangemessen, so kann der Kunde nah seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen.

10.4   Für gebrauchte Ware wird die verschuldensunabhängige Gewährleistung ausgeschlossen.

10.5   Sofern der Besteller Kaufmann ist, leisten wir über einen Zeitraum von 1 Jahr Gewähr, gerechnet ab Lieferung bzw. Einbau.

10.6   Für Mängel an Fremdfabrikaten, die wir von Zulieferern oder vom Hersteller bezogen haben, stehen wir nur insoweit ein, als wir dem Besteller alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Vertragspartner alle zur Verfolgung der Ansprüche nötigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Bei solchen Mängeln sind die Gewährleistungsbedingungen unseres jeweiligen Zulieferanten bzw. Herstellers maßgebend. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen wir selbst den Mangel verursacht haben. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um Kühlaggregate, Ladebordwände, sonstige Aggregate und nicht von uns hergestellte Zubehörteile handelt.

10.7   Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung kommen nur nach Maßgabe nachfolgender Nr. 11 in Betracht.



11.     Haftungsbechränkung/Schadensersatz

11.1   Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentliche Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluß des Vertrags oder von vertraglichen Nebenpflichten sowie auf Gewährleistung beruhen, ausgeschlossen.

11.2   Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.

11.3   Die Mängelhaftung wird insbesondere beschränkt auf unmittelbar am Werk auftreten­de Mängel. Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als an dem Werk selber auf­treten, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere ist ausgeschlossen der Ersatz für Schäden am bzw. durch weiteren Ausbau/Umbau des Liefergegenstands vor allem bezüglich Zeit, Material usw..

11.4.   Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.

11.5   Soweit dem Besteller Ansprüche aus Mängelhaftung oder Schadensersatz-ansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf von 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe der Sache. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsge­setz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11.6   Sollte eine Klausel dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.



12.     Rechte bei Vermögensverschlechterung

12.1   Wird uns bekannt, daß beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, so sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

12.2   Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und - vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - noch  nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.



13.     Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1   Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Keltern.

13.2   Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über ein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Pforzheim. Nach unserer Wahl könne wird die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

13.3   Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.